Münchener Post - Urteil: Ätzende Flüssigkeit darf nicht in Limonadenflasche aufbewahrt werden

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Urteil: Ätzende Flüssigkeit darf nicht in Limonadenflasche aufbewahrt werden
Urteil: Ätzende Flüssigkeit darf nicht in Limonadenflasche aufbewahrt werden / Foto: LOIC VENANCE - AFP/Archiv

Urteil: Ätzende Flüssigkeit darf nicht in Limonadenflasche aufbewahrt werden

Ätzende Flüssigkeiten dürfen nicht in unauffälligen und frei zugänglichen Limonadenflaschen aufbewahrt werden. Das entschied das Landgericht Köln laut Mitteilung vom Donnerstag im Fall eines Manns, der versehentlich Salmiakgeist aus einer Flasche in der Werkstatt eines Freunds getrunken hatte und dadurch schwer verletzt wurde. Er habe Anspruch auf Schmerzensgeld, entschied das Gericht.

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Der verklagte Werkstattbesitzer hatte die farblose Flüssigkeit, die er zur Reinigung von Handyplatinen benutzte, nach eigener Aussage in einer Glasflasche hinter einem Sofa aufbewahrt. Ein Praktikant habe die Flasche schließlich ohne sein Wissen in den Kühlschrank gestellt.

Ein durstiger Freund, der sich in der Werkstatt aufhielt, bediente sich an dem Kühlschrank hinter der Ladentheke und nahm sich ein Glas aus dem Schrank. Laut Gericht goss er die Ammoniaklösung aus der Flasche in ein Glas und trank dieses in einem Zug aus. Dabei habe er nicht gemerkt, dass es sich um Salmiakgeist in unbekannter Konzentration gehandelt habe.

Der Mann erlitt demnach schwerste Verletzungen an der Speiseröhre und im Magen. Er musste in ein künstliches Koma versetzt werden und erholte sich nur langsam. Vom Besitzer der Werkstatt verlangte er infolge dessen 18.750 Euro Schmerzensgeld. Der Werkstattbesitzer hielt dagegen, der Mann habe zum einen nicht hinter die Ladentheke gehen dürfen und sei zum anderen bereits seit drei Nächten wegen Drogenkonsums wach gewesen.

Der Werkstattbesitzer hätte sicherstellen müssen, dass Dritte nicht mit der Chemikalie in Berührung kommen könnten, erklärte das Gericht nun. Auch ein Versteck hinter dem Sofa sei dafür nicht ausreichend gewesen.

Andererseits hätte der Kläger selbst überprüfen müssen, was sich in der bereits geöffneten Flasche befand und das Glas nicht in einem Zug austrinken sollen. Das gelte umso mehr, wenn seine Wahrnehmung ohnehin durch Drogen beeinträchtigt gewesen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

D.Wolf--MP