Münchener Post - Nachricht in Bewerbungsverfahren an Falschen versandt: EuGH definiert Schaden

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Nachricht in Bewerbungsverfahren an Falschen versandt: EuGH definiert Schaden
Nachricht in Bewerbungsverfahren an Falschen versandt: EuGH definiert Schaden / Foto: Kirill KUDRYAVTSEV - AFP/Archiv

Nachricht in Bewerbungsverfahren an Falschen versandt: EuGH definiert Schaden

Im Datenschutzstreit eines früheren Bewerbers mit einer Bank hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag den Begriff "immaterieller Schaden" näher definiert. Dieser umfasst demnach negative Gefühle, die nachweislich durch den Kontrollverlust über die Daten ausgelöst wurden. Es geht in dem Fall um einen Bewerbungsprozess für eine Stelle in Deutschland über ein Online-Karrierenetzwerk. Eine Nachricht wurde falsch verschickt. (Az. C-655/23)

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Eine Mitarbeiterin der Bank wollte den Bewerber darüber informieren, dass seine Gehaltswünsche zu hoch waren. Sie schickte die Nachricht aus Versehen an einen anderen Mann, der mit der Bewerbung nichts zu tun hatte - aber ein früherer Kollege des Bewerbers war. Er leitete die Nachricht an ihn weiter und fragte, ob er einen neuen Job suche.

Der Bewerber verklagte daraufhin die Bank. Er wollte erreichen, dass die Bank personenbezogene Daten im Zusammenhang mit seiner Bewerbung auf diese Art in Zukunft nicht mehr verarbeitet. Außerdem forderte er immateriellen Schadenersatz von mindestens 2500 Euro.

Das Landgericht Darmstadt verurteilte die Bank zur Unterlassung und sprach dem Mann Schadenersatz von 1000 Euro zu. Die Bank legte dagegen Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein, das den Anspruch auf Schadenersatz abwies. Beide Seiten wandten sich an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Dieser stellte dem EuGH Fragen zur Auslegung des EU-Rechts in diesem Zusammenhang. Unter anderem wollte er wissen, was der Begriff des immateriellen Schadens in der europäischen Datenschutz-Grundverordnung umfasst.

Der EuGH antwortete nun. Demnach geht es um negative Gefühle wie Sorge oder Ärger, die durch einen Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung entstehen. Das gilt dann, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er die negativen Gefühle samt ihrer Folgen wegen des Verstoßes gegen die Verordnung empfindet.

Über den konkreten Fall muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Ein Urteilstermin wurde noch nicht veröffentlicht.

A.Meyer--MP